Samstag, 9. Juli 2016

Leistungsbonus als Mindestlohnbestandteil

Seit Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Doch welche Vergütungsbestandteile in die Mindestlohnberechnung einfließen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste nun darüber entscheiden.

Vor der Einführung des Mindestlohns erhielt die Klägerin einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,10 Euro zuzüglich eines gestaffelten Leistungsbonus in Höhe von maximal 1,00 Euro. Diese Regelung sollte auch ab Januar 2015 weiter gelten. Allerdings sollte die Arbeitnehmerin 0,40 Euro des Bonus pro Stunde in jedem Fall erhalten. Die Arbeitnehmerin hingegen war der Ansicht, dass der Leistungsbonus zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sei. Eine Anrechnung des Bonus auf die Grundvergütung sei nicht möglich.


Dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an. Unabhängig von der Bezeichnung komme es auf das Verhältnis zwischen geleisteter Arbeitszeit und gezahltem Lohn an. Ein Leistungsbonus weise unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf und habe damit als Gegenleistung auch Entgeltcharakter. Bei der Berechnung des Mindestlohns könne die Bonuszahlung daher mit einbezogen werden. (tl).

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