Seit Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50
Euro je Stunde. Doch welche Vergütungsbestandteile in die Mindestlohnberechnung
einfließen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf
musste nun darüber entscheiden.
Vor der Einführung des Mindestlohns erhielt die Klägerin
einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,10 Euro zuzüglich eines gestaffelten
Leistungsbonus in Höhe von maximal 1,00 Euro. Diese Regelung sollte auch ab
Januar 2015 weiter gelten. Allerdings sollte die Arbeitnehmerin 0,40 Euro des
Bonus pro Stunde in jedem Fall erhalten. Die Arbeitnehmerin hingegen war der
Ansicht, dass der Leistungsbonus zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sei. Eine
Anrechnung des Bonus auf die Grundvergütung sei nicht möglich.
Dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an. Unabhängig
von der Bezeichnung komme es auf das Verhältnis zwischen geleisteter
Arbeitszeit und gezahltem Lohn an. Ein Leistungsbonus weise unmittelbaren Bezug
zur Arbeitsleistung auf und habe damit als Gegenleistung auch Entgeltcharakter.
Bei der Berechnung des Mindestlohns könne die Bonuszahlung daher mit einbezogen
werden. (tl).
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