Freitag, 19. August 2016

Kunde muss Frist setzen

Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Ware, hat er die Pflicht aber auch das Recht zur Nacherfüllung. Der Kunde muss ihm dazu eine angemessene Frist setzen. Ob eine Bitte um „schnell Behebung“ diesem Erfordernis gerecht wird, hatte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Kundin eine Einbauküche erworben. Die aufgetretenen Mängel listete sie einzeln in einer E-Mail an den Verkäufer auf und bat um eine „schnelle Behebung“. Eine Mängelbeseitigung fand in der Folgezeit nicht statt. Erst einen Monat später zeigte der Verkäufer seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung, wofür er einen weiteren Monat benötige, an. Diese Fristverlängerung wollte die Kundin nicht hinnehmen und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer wies diesen zurück und weigerte sich, den Kaufpreis von ca. 75.000 € zurückzuerstatten.


Entgegen der Vorinstanzen sah der BGH in der Bitte um eine schnelle Mängelbehebung eine angemessene Fristsetzung zur Nachbesserung. Die Kundin habe trotz der Formulierung als Bitte deutlich gemacht, dass zur Mängelbeseitigung nur ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung stehe und die Nacherfüllung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen könne. Einer konkreten Zeitangabe oder eines Endtermins bedürfe eine Fristsetzung nicht, so der BGH. Die zwischen Zugang der E-Mail und der Rücktrittserklärung verstrichene Zeit von sechs Wochen sei zudem zur Nachbesserung angemessen gewesen.

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