Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Ware, hat er die
Pflicht aber auch das Recht zur Nacherfüllung. Der Kunde muss ihm dazu eine
angemessene Frist setzen. Ob eine Bitte um „schnell Behebung“ diesem
Erfordernis gerecht wird, hatte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) zu
entscheiden.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Kundin eine
Einbauküche erworben. Die aufgetretenen Mängel listete sie einzeln in einer
E-Mail an den Verkäufer auf und bat um eine „schnelle Behebung“. Eine Mängelbeseitigung
fand in der Folgezeit nicht statt. Erst einen Monat später zeigte der Verkäufer
seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung, wofür er einen weiteren Monat
benötige, an. Diese Fristverlängerung wollte die Kundin nicht hinnehmen und
erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer wies diesen zurück und
weigerte sich, den Kaufpreis von ca. 75.000 € zurückzuerstatten.
Entgegen der Vorinstanzen sah der BGH in der Bitte um eine
schnelle Mängelbehebung eine angemessene Fristsetzung zur Nachbesserung. Die
Kundin habe trotz der Formulierung als Bitte deutlich gemacht, dass zur
Mängelbeseitigung nur ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung stehe und die
Nacherfüllung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen könne. Einer
konkreten Zeitangabe oder eines Endtermins bedürfe eine Fristsetzung nicht, so
der BGH. Die zwischen Zugang der E-Mail und der Rücktrittserklärung
verstrichene Zeit von sechs Wochen sei zudem zur Nachbesserung angemessen
gewesen.
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